A 92, München – Deggendorf;
Grundhafte Erneuerung der Autobahn zwischen dem Autobahnkreuz Landshut / Essenbach (B 15 neu) und der Autobahnanschlussstelle Dingolfing-Ost, Abschnitt 400, Station 4,164 bis Abschnitt 440, Station 3,118, im Gebiet des Marktes Essenbach und der Gemeinden Niederaichbach, Wörth a. d. Isar und Postau, [Landkreis Landshut] sowie der Gemeinden Niederviehbach, Loiching, der Stadt Dingolfing und der Gemeinden Moosthenning und Gottfrieding, [Landkreis Dingolfing-Landau]
mit ökologischen Kompensationsmaßnahmen im Gebiet der Gemeinde Adlkofen, der Stadt Landshut sowie des Marktes Pilsting
Die Planfeststellung wurde beantragt von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Der Vorhabenträger hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Für das Straßenbauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Dingolfing, Essenbach, Grießenbach, Jenkofen, Loiching, Mettenbach, Niederaichbach, Niederviehbach, Oberwattenbach, Ohu, Ottering, Pilsting, Postau, Schönbrunn, Teisbach, Unholzing, Waibling und Wörth a. d. Isar beansprucht.
Der Plan vom 13.12.2021 – bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen – liegt zur allgemeinen Einsicht aus im
Rathaus Markt Pilsting, Marktplatz 23, 94431 Pilsting, OG Zimmer-Nr. 108
in der Zeit vom 25.04.2022 bis 24.05.2022
während der allgemeinen Öffnungszeiten.
Zudem werden die Planunterlagen im Internet unter www.regierung.niederbayern.bayern.de unter den Rubriken „Service“, „Planfeststellungsverfahren“, „Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren“, „Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren“ veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27 a BayVwVfG).
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen ist zusätzlich über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) zugänglich (www.uvp-verbund.de); maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG).
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
Datum
24.06.2022 schriftlich oder zur Niederschrift
bei
Rathaus Markt Pilsting, Marktplatz 23, 94431 Pilsting, OG Zimmer-Nr. 108
oder bei der Regierung von Niederbayern, Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, Hauptgebäude Zi.Nr. 2 11, erheben. Eine persönliche Vorsprache bei der Regierung von Niederbayern ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung, Tel. Nr. 0 871 / 808 – 1438, möglich. Zur Wahrung des Gesundheitsschutzes ist bei der Vorsprache ein den geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen entsprechender Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, unter der Adresse poststelle@reg-nb.bayern.de erhoben werden. Einwendungen mit „einfacher“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BayVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf das Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens.
In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17 a Nr. 1 Satz 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 BayVwVfG).
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an dem vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Abs. 6 FStrG).
8. Da der Vorhabenträger für das Vorhaben eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat, wird darauf hingewiesen,
– dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde im Sinne des UVPG die Regierung von Niederbayern ist,
– dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
– dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens ist und
– dass die ausgelegten Planunterlagen die notwendigen Angaben enthalten. Das sind insbesondere:
• Erläuterungsbericht
u. a. Beschreibung des Vorhabens, Angaben zu Baugrund und Erdarbeiten, Straßenentwässerung und Vorflutverhältnisse, Angaben zu den Umweltauswirkungen und Schutz-, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Unterlage 1)
• UVP-Bericht (Anlage 1 zu Unterlage 1)
• Übersichtskarte (Unterlage 2)
• Übersichtslageplan (Unterlage 3)
• Übersichtshöhenplan (Unterlage 4)
• Lageplan (Unterlage 5)
• Lageplan der Immissionsschutzmaßnahmen (Unterlage 7)
• Maßnahmenübersichtsplan, Maßnahmenplan, Maßnahmenblätter und tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation (Unterlage 9)
• Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 10)
• Regelungsverzeichnis (Unterlage 11)
• Ermittlung der Bauklasse, Regelquerschnitt und Sonderquerschnitte (Unterlage 14)
• Erläuterungen, Berechnungsunterlagen und wasserrechtlicher Fachbeitrag (Unterlage 18)
• Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit Bestands- und Konfliktpläne und mit Artenschutzbeitrag, FFH-Vorprüfung und FFH Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 19)
Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Niederbayern) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter: www.regierung.niederbayern.bayern.de
Markt Pilsting
Martin Hiergeist
Erster Bürgermeister