gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit § 122 Abs. 2 und Abs. 3 der Abgabenordnung (AO).

  • 1 (Festsetzung)

 Der Markt Pilsting macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2023 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2023 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für das Jahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest. Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, haben im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie zuletzt für das Jahr 2022 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.

 

Die Grundsteuer für landwirtschaftlich genutzte Grundsteuer (Grundsteuer A) und für bebaute oder bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) wird für das Kalenderjahr 2023

mit 340 v. H. des jeweiligen vom Finanzamt Dingolfing festgesetzten Grundsteuermessbetrages festgesetzt.

  • 2 (Zeitraum)

 Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt (§ 27 Abs. 1 GrStG).

3 § (Fälligkeit)

 Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02, 15.05, 15.08. und 15.11. fällig (§ 28 Abs. 1 GrStG).

Kleinbeträge werden wie folgt fällig:

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt
  2. am 15. Februar und am 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt (§ 28 Abs. 2 GrStG)

Jahreszahler gemäß § 28 Abs.3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2023 am 01. Juli zu entrichten.

Die Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das laufende Jahr 2023 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, unter Angabe der PK-Nr. zu überweisen.

 4 (Steuerschuldner)

 Steuerschuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist (§ 10 Abs. 1 GrStG).

Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstückes (§ 10 Abs. 2 GrStG)

Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 GrStG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1) Form

  1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:

Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Pilsting, Marktplatz 23, 94431 Pilsting einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 93049 Regensburg, Haidplatz 1 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Pilsting) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

 Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:

Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 93049 Regensburg, Haidplatz 1 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Pilsting) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

1) Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Die wirksame elektronische Einlegung eines Widerspruchs setzt voraus, dass der Rechtsbehelf mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist und unter der Adresse info@pilsting.de eingelegt wird. Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen für Sie keine weiteren Kosten. Sollte der Widerspruch jedoch von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen oder von Ihnen zurückgenommen werden, haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung kraft Bundesrecht eine Verfahrensgebühr fällig.

Sonstige Hinweise:

► Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird ausdrücklich hingewiesen.

► Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen.

► Sollten Sie sich zukünftig für die Möglichkeit eines Lastschrifteinzugs entscheiden, werden die festgesetzten Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Wir bitten Sie für Kontendeckung zu sorgen.

Pilsting, 10.10.2022

Markt Pilsting

Martin Hiergeist

Erster Bürgermeister